Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Angebote der Gebäude Technologie Center GmbH, im folgenden Lieferant genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gehen allen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen vor.

II. Angebot und Abschluss:

Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und dienen als Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Auftrages durch den Besteller.

III. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung:

1. Die vom Lieferanten auf Bestellscheinen, Angeboten, Auftragsbestätigung oder ähnlichem angegebene Lieferzeit sind Richtzeiten und unverbindlich. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

2. Der Lieferant ist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er die Lieferung nicht ausführen kann, weil er selbst nicht rechtzeitig beliefert wird und sein pflichtgemäßes Bemühen um ein Deckungsgeschäft scheitert, weil er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die rechtzeitige Lieferung von erheblicher Bedeutung ist, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert wird.

3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Lieferant nicht für Verzugsschäden, soweit der Lieferverzug nicht auf sein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder soweit die Rechtzeitigkeit der Lieferung für den Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung ist.

Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferanten zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Lieferanten ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haftet der Lieferant dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Lieferanten ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung des Lieferanten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

Ist der Lieferverzug auf die verspätete Leistungserbringung eines Zulieferers des Lieferanten zurückzuführen, so haftet der Lieferant nur, sofern der Käufer zunächst außergerichtlich den Zulieferer wegen seiner Schäden in Anspruch genommen hat. Die entsprechenden Regressansprüche tritt der Lieferant zu diesem Zwecke bereits jetzt an den Käufer ab.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Lieferant seinerseits berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

IV. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist und zum Zweck der Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, dass der Lieferant die Frachtkosten trägt bzw. das Frachtrisiko versichert hat.

V. Preise und Zahlung:

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sie gelten bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage ab Werk, ausschließlich Transport und Verpackung. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferant an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden.

2. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bar frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb 10 Tagen rein netto zu leisten.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder wegen solchen Forderungen das Zurückbehaltungsrecht ausüben, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Für Verzug werden Zinsen von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Verzugsschaden ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder ein Kontokorrent und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er jetzt schon an den Lieferanten Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist in diesem Fall der Rechnungsbetrag des Lieferanten zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Lieferanten steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Ansatzwert des Lieferanten am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das die Forderungen im Sinne von Abs. 3 auf den Lieferanten tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Der Lieferant ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 abgetretenen Forderungen. Der Lieferant wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Lieferant ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbständig anzuzeigen.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als
20%, so ist der Lieferant insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung einer Forderung des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderungen an den Besteller über.

VII. Aufstellung und Montage:

Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die mit Auftragserteilung vereinbarten Rechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung: Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldung gelten als Arbeitszeit.

2. Ferner werden gesondert vergütet: Reisekosten, die Auslösung für die Arbeitszeit für Ruhe und Feiertage.

VIII. Haftung für Mängel:

1. Die Gewährleistung beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, gegenüber Unternehmern 12 Monate, jeweils ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.

Der Kunde hat dem Lieferanten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, mit folgenden Ausnahmen:

– Der Lieferant haftet bei von ihm zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung maximal in Höhe der Betriebshaftpflichtsumme.

– Er haftet auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt ist. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Schäden aus Betriebsunterbrechungen und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf das Doppelte des Auftragswertes des Einzelvertrages.

– Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter des Lieferanten und seiner Beauftragten.

Sämtliche Ansprüche, die sich gegen den Lieferanten richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Käufer selbst geltend gemacht werden.

2. Beschränkt sich die Tätigkeit des Lieferanten auf die Anfertigung von Planzeichnungen, Massenermittlungen sowie Kalkulationen nach Vorgaben des Bestellers, so ist die Prüfung der Richtigkeit der Vorgaben nicht Aufgabe des Lieferanten. Für die Richtigkeit der Vorgaben wird nicht gehaftet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Software

IX. Software-Überlassung:

Soweit Gegenstand des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller auch die Überlassung von Software ist, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Vorschriften, welchen den anderen Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in ihrem Regelungsbereich diesen vorgehen und diese ersetzen. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen der Software-Überlassung keine Sonderregeln aufstellen, gelten die übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1. Die dem Besteller vom Lieferanten vertragsgemäß überlassene Software untersteht den Nutzungsbeschränkungen, wie sie der Hersteller in seinen Nutzungsbedingungen/ Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Software Lieferung beiliegen, niedergelegt hat und welche auch zwischen dem Lieferanten und dem Besteller als vereinbart gelten. Die Beschränkung der Nutzung auf einen einzigen PC (eine Zentraleinheit) (CPU) bedeutet, dass das Programm nacheinander auf mehrere Computer geladen werden kann, aber nicht auf mehr als einem gleichzeitig benutzt werden darf. Für jede weitere Benutzung, auch eine Benutzung auf einem File-Server im Netzbetrieb, erfordert die Zahlung von zusätzlichen Lizenzgebühren. Die hiermit gewährte Lizenz ist nicht ausschließlich und nicht auf Dritte ohne Zustimmung des Lieferanten übertragbar.

Der Hersteller der Software behält sich das Eigentum und sämtliche Rechte an dem Software-Programm und den Datenträgern, auf denen sich die Software oder Teile davon befinden, vor. Das Eigentum an Datenträgern des Bestellers, auf welche die Software oder Teile davon überspielt werden, geht nach Überspielen auf den Lieferanten über.

2. Dem Besteller ist die Anfertigung einer Sicherungskopie gestattet. Die Sicherungskopie ist entsprechend zu kennzeichnen.

Ein Verleihen oder Vermieten der Software oder Teilen hiervon, mit oder ohne zugehöriger Hardware ist ausdrücklich untersagt.

Der Besteller muss bei einem Wechsel der Hardware das Programm von der Festplatte des bisher verwendeten Computers durch Formatieren der Festplatte löschen. Ein vorrätighalten oder eine Parallelnutzung der Software auf verschiedenen Endgeräten oder Zentralspeichern ist nicht gestattet.

Dem Besteller ist ferner nicht gestattet, die Software ohne Zustimmung des Herstellers der Software anzupassen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder andere Programme aus der gelieferten Software abzuleiten oder zu entwickeln, die mit der gelieferten Software in Wettbewerb stehen.
Insbesondere ist es dem Besteller untersagt, Schutzroutinen oder sonstige Schutzmechanismen sowie Herstellerkennzeichnungen im Programm zu entfernen oder zu verändern. Dem Besteller ist es untersagt, sogenannte Decodierungs- oder Dekompilierungsprogramme Dritter oder nicht vom Hersteller der Software gelieferte Schutzstecker zu erwerben oder zu besitzen und für die Software zu verwenden, die eine Mehrfachnutzung des Programmes ermöglichen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Gegenstände nur erworben werden, um bei einer Störung der vom Hersteller vorgesehenen Sicherungsmechanismen einen Weiterbetrieb des Programmes zu ermöglichen.

3. Der Leistungsumfang umfasst die Software gem. der beim Abschluss des Vertrages gültigen Produktbeschreibung des Herstellers.

Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, so kann der Besteller zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Besteller zur Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt.

X. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmung:

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Langenfeld(Rhld).

2. Für die vertragliche Beziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen, internationalen Kaufrechtes.

3. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.